Prospektive Endgrößenbestimmung
Das Knochenalter (oder die sog. Skelettreife) ist ein Maß für die Entwicklung des Heranwachsenden. Normalerweise deckt sich das Knochenalter mit dem chronologischen Alter, im Falle von Entwicklungsstörungen (z.B. Hochwuchs oder Kleinwuchs) kann das Knochenalter vom chronologischen Alter abweichen, also entweder beschleunigt oder verzögert sein.
Um das Knochenalter in Bezug auf das chronologische Alter bestimmen zu können existieren verschiedene Methoden. Eine der am weitesten verbreiten Möglichkeiten ist die Quantifizierung eines Röntgenbildes der linken Hand anhand von sog. Vergleichskollektiven.Hierzu werden nach einer standardisierten Vorgehensweise auf einem Röntgenbild der linken Hand die Reifezeichen entsprechenden Vergleichsaufnahmen zugeordnet, so dass die Errechnung eines altersbezogenen Reifegrades (= Knochenalter) möglich ist.
Die Knochenalterbestimmung ist eines der objektivsten Verfahren, die biologische körperliche Reife Ihres Kindes zu ermitteln. Anhand der Kenntnis des Knochenalters lassen sich im Umkehrschluss Fragen nach dem Entwicklungsstand und eventuellen Wachstumsstörungen beurteilen. Darüber hinaus sind Aussageprognosen über die zu erwartende Körpergröße Ihres Kindes möglich.
In unserer Praxis wird mit Hilfe einer computergestützten Referenzbasis die Methode nach Thanner und Whitehouse angewandt, die als sehr genau und zuverlässig gilt. Diese wurde erstmals 1975 veröffentlicht (TW1) und wurde seither mehrmals überarbeitet und aktuellen Referenzpopulationen angepasst. Derzeit wird von uns die aktuellste Version aus 2001 angewandt (TW3).
Die Genauigkeit der Vorhersage ist immer wieder Gegenstand entsprechender Forschungen, da die Erstveröffentlichung der überwiegenden Zahl der Methoden länger als 30 Jahre zurückliegt. So wurde aktuell (2011) eine Doktorarbeit an der Universität Regensburg veröffentlicht, die die Vorhersageergebnisse auch heute noch als „respektable Ergebnisse innerhalb des klinisch akzeptablen Toleranzbereichs“ kennzeichnet. Dabei wird die Ungenauigkeit mit weniger als 2% errechnet.
Die Abrechnung dieser Wunschleistung erfolgt nach der gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), da sie keine erstattungsfähige Kassenleistung ist.